Antrag der Linksfraktion
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Der Senat wird aufgefordert, die Ausführungsvorschrift Wohnen für Transferleistungsbeziehende (AV Wohnen) umgehend durch eine Rechtsverordnung für die Kosten für Unterkunft und Heizung (RVO KdU) zu ersetzen. Grundsätzliches Ziel der Rechtsverordnung muss sein, Richtwerte zu schaffen, die Transferleistungsbeziehenden den Verbleib in ihren Wohnungen und in ihrem Umfeld ermöglichen und damit Segregation vermeiden. Die Berliner soziale Mischung in den Kiezen ist zu erhalten. Damit diese Rechtsverordnung für die Berechnung der Richtwerte der Kosten der Unterkunft (KdU) rechtssicher ist und die Verdrängung von Transferleistungsbeziehenden aus einzelnen Stadtbezirken verhindert wird, sind folgende Punkte zu beachten:
Begründung:
Mit der Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) im Jahr 2005, der Einfüh-rung der sogenannten Hartz-Gesetze, erhielten die Kommunen die Verantwortung für die Kosten der Unterkunft. Sie sind auf Grundlage von § 22 SGB II für die Definition der Ange-messenheit der Kosten der Unterkunft zuständig. In Berlin wurde dafür im Jahr 2005 die Ausführungsvorschrift Wohnen (AV Wohnen) erlassen.
Diese verfolgte das Ziel, Transferleistungsbeziehenden so lange wie möglich den Verbleib in ihrer gewohnten Umgebung und ihrem sozialen Umfeld zu ermöglichen, Segregation zu verhindern und die Bevölkerungsvielfalt in den Wohnquartieren zu erhalten.
Lange Zeit wurde die Berliner AV Wohnen diesen Zielen weitgehend gerecht. Doch wegen anziehender Miet- und Nebenkosten und zunehmender Wohnungsknappheit in Berlin ist eine Überarbeitung überfällig. Obwohl der Senat dies schon im Jahr 2009 vereinbart hatte, konnte keine Einigung zwischen den damaligen Koalitionspartnern erzielt werden. Die Folge ist, dass die geltende AV Wohnen kaum noch Anwendung findet, da sie vor den Sozialgerichten nicht mehr haltbar ist.
Auch die bundesgesetzlichen Änderungen des SGB II verlangen, eine rechtssichere Regelung in Form einer Rechtsverordnung vorzulegen.
Dabei sollen sich die Richtwerte für die Wohn- und Heizkosten zukünftig am Berliner Miet-spiegel, an der Betriebskostenübersicht und am Heizspiegel orientieren. Dies umfasst auch die verbindliche regelmäßige Anpassung der Richtwerte entsprechend der Miet- und Heizkostenentwicklung. Nur durch dieses transparente Verfahren ist gewährleistet, dass die Richtwerte in Zukunft regelmäßig überprüft und angepasst werden und dabei nicht mehr von politischen Mehrheiten im Senat abhängig sind. Auch der § 22 c, Abs. 2, SGB II schreibt die Überprüfung der Richtwerte für die Unterkunft – das umfasst die Nettokaltmiete ebenso wie die Betriebskosten – sowie die Überprüfung der Heizkosten vor.
Trotzdem bleibt eine Regelung für den flexiblen Umgang mit Heizkosten weiterhin notwen-dig. Es ist deshalb auch für die Zukunft auszuschließen, dass eine Heizkostenerhöhung, die nicht aus unwirtschaftlichem Verhalten resultiert, zu einem Kostensenkungsverfahren oder gar zum Verlust der Wohnung führt. Man muss davon ausgehen, dass vor allem die Heizkos-ten bei vielen Beziehenden von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozialhilfe höher ausfal-len. Besonders diese Personengruppe ist auf günstigen Wohnraum angewiesen, der oftmals eine geringere Wärmedämmung aufweist als Wohnungen in gehobenen Preissegmenten. Durch einen flexiblen Umgang mit gestiegenen Heizkosten kann dem Rechnung getragen und der Verlust der Wohnung vermieden werden. Darüber hinaus soll die kostenlose Energieberatung für Transferleistungsbeziehende ausgebaut werden. Dies dient nicht allein dem Umwelt- und Klimaschutz, es trägt auch zu einer Verbesserung des wirtschaftlichen Umgangs mit den Kosten der Unterkunft bei.
§ 22a, Abs.3 SGB II schreibt vor, dass die Rechtsverordnung die Verhältnisse des einfachen Wohnungsstandards abbilden muss. Dabei ist allerdings auch die Auswirkung auf den örtli-chen Wohnraum zu berücksichtigen und das bezieht mit ein, dass in allen Berliner Bezirken ausreichend Wohnraum vorhanden sein muss. Da dies bei einer Begrenzung der Berech-nungsgrundlage auf das Marktsegment „einfacher Standard“ in Berlin nicht möglich ist, müssen sowohl einfache als auch mittlere Wohnungen in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden. Auch stehen nicht ausreichend kleinere Wohnungen, besonders für Einpersonenhaushalte, zur Verfügung. Bisher galt als Berechnungsgröße der gleiche Mittelwert wie auch für 2-Personenhaushalte – 40 bis 60 m². Auch dies ist zwingend zu ändern: Zukünftig müssen auch Wohnungen mit weniger als 40 m² in die Berechnung mit einbezogen werden.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2010 dürfen Transferleistungsbe-ziehende nicht auf Wohnungen im untersten Standard verwiesen werden. Die Mietwerte von minderausgestatteten Wohnungen mit Ofenheizung und ohne Bad dürfen deshalb nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden.
Diese Berechnungsbasis für die Richtwerte der Wohnung reicht allerdings noch nicht aus, um Transferleistungsbeziehenden die Neuanmietung einer Wohnung zu ermöglichen, deshalb ist ein Neuvermietungszuschlag zwingend erforderlich.
In Berlin ist die Verdrängung von Transferleistungsbeziehenden besonders in den Stadträumen dramatisch, in denen bis vor einiger Zeit noch günstigerer Wohnraum zur Verfügung stand. Um diese Entwicklung zu stoppen und hier weitere Segregation zu verhindern, ist die Einführung eines Zuschlags sinnvoll, der den Verbleib in der Wohnung ermöglicht. Zu prüfen ist, wie und mit welchen Kriterien dies im Rahmen der vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfung gewährt werden kann.
Berlin, den 12. Januar 2012
U. Wolf E. Breitenbach
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
Die Linke