Antragsentwurf AV-Wohnen
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Der Senat hat sich darauf verständigt, die Ausführungsvorschrift zur Regelung der Kosten der Unterkunft für Arbeitslosengeld II Beziehende (AV Wohnen) bei Vorlage der Daten aus dem neuen Mietspiegel im Sommer 2009 erneut zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Der Senat wird aufgefordert,
Begründung:
Mit Inkrafttreten des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) im Jahr 2005 wurden die Kommunen auf Grundlage von § 22 SGB II für die Definition der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zuständig. In Berlin regelt dies die AV Wohnen.
Diese verfolgt das Ziel, Langzeitarbeitslosen so lange wie möglich den Verbleib in ihrer gewohnten Umgebung und ihrem sozialen Umfeld zu ermöglichen, Segregation zu verhindern und die Bevölkerungsvielfalt in den Wohnquartieren zu erhalten.
Die bisherigen Erfahrungen mit der Berliner AV Wohnen werden zwar den o.g. Zielen weitgehend gerecht, aber die Entwicklungen auf dem Berliner Wohnungsmarkt, vor allem die gestiegenen Mieten und Heizkosten, erfordern eine neuerliche Überprüfung. Dies hat der Senat für den Sommer 2009 vereinbart.
Durch verschiedene Urteile des Bundessozialgerichtes wurden Kriterien für die Definition der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft festgelegt. Der Deutsche Verein hat, unter Berücksichtigung dieser geltenden Rechtssprechung, im Juni 2008 Empfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung vorgelegt. Darin empfiehlt er als Grundlage für die Berechnung der Richtwerte einen Mietspiegel, der neben den Bestandsmieten auch die Mieten bei Neu- bzw. Weitervermietungen berücksichtigt. Eine solche Grundlage ist auch für Berlin wünschenswert, nicht zuletzt weil dadurch auch die Berechnung der Richtwerte transparenter und verständlicher wäre.
Darüber hinaus ist eine regelmäßige Überprüfung und, wenn nötig, Fortschreibung der Berliner AV Wohnen nötig. Hierfür ist ein geeignetes Verfahren zu entwickeln, das die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung verbindlich an die Veröffentlichung des jeweils neuen Mietspiegels koppelt.
Die Höhe der Mieten in den einzelnen Wohnquartieren in Berlin ist sehr unterschiedlich. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, den Aspekt der Bevölkerungsvielfalt auch in die Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten einfließen zu lassen. Eine solche Regelung gilt beispielweise in Hamburg. In der dort geltenden AV Wohnen sind Stadtbezirke ausgewiesen, in denen weniger als 10% SGB II/XII Leistungsempfangende leben. Eine Überschreitung der festgelegten Richtwerte ist dort zulässig. Es ist zu prüfen, ob auch für Berlin solche Regelungen sinnvoll sind und angewendet werden können.