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01.01.2008 Antragsentwurf AV Wohnen

Umzugsregelungen

Antragsentwurf AV Wohnen

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Senat wir aufgefordert, auf die Regionaldirektion und die Job-Center in Berlin hinzuwirken, dass Umzugsanträge und Mietverträge zügig bearbeitet und die notwendigen Bescheinigungen ausgestellt werden.

Darüber hinaus soll in die Ausführungsvorschrift Wohnen (AV Wohnen) eine Regelung aufgenommen werden, die einen gewünschten Umzug von Leistungsbeziehenden grundsätzlich ermöglicht, sofern die Kosten der Unterkunft innerhalb der festgelegten Richtwerte liegen. Folgekosten für z.B. Umzug oder Renovierung werden hierbei nicht übernommen.

Begründung:

SGB II / XII-Leistungsbeziehende benötigen für einen Umzug eine Genehmigung, um sicher zu gehen, dass die dafür notwendigen Kosten übernommen werden. Auch Vermieter und Vermieterinnen verlangen von ihnen in der Regel eine Bescheinigung der Job- Center zur Kostenübernahme.

In der Praxis dauert dies Bearbeitung und Entscheidung sowie die Genehmigung und Ausstellung der notwendigen Unterlagen zu lange und die Wohnungen sind dann oftmals schon vergeben. Dies ist besonders bei einem eingeleiteten Verfahren der Kostensenkung nicht hinnehmbar. Der Senat soll sich deshalb mit der Regionaldirektion und den Job- Centern um eine Lösung des Problems bemühen.

Darüber hinaus wird SGB II/ XII-Beziehenden bei einem gewünschter Umzug nicht immer eine Kostenübernahme erteilt, auch wenn sich die Kosten der neuen Wohnung im Rahmen der festgelegten Richtwerte bewegt.

Das Recht auf Freizügigkeit sollte für alle Menschen gelten und deshalb müssen auch Leistungsbeziehende das Recht haben umzuziehen, sofern die Kosten für eine neue Wohnung angemessen sind und sich im Rahmen der vorgesehen Richtwerte bewegen. Allerdings können bei solchen Umzügen die Kosten für Renovierung, Umzug u.ä. nicht erstattet werden.

Quelle: http://www.elke-breitenbach.de/soziales/av_wohnen/antraege_der_linksfraktion_zur_av_wohnen/av_wohnen_umzugsregelungen/